Als Grundlage dient das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz!
Zusätzlich kommen viele andere Gesetze und Verordnungen zur Anwendung!
Sämtliche relevanten Gesetze und Verordnungen sind in den „Aushangpflichtigen Gesetzen“ zusammengefasst, die in jedem Betrieb an einer allgemein zugänglichen Stelle – z.B. Personalraum –
für alle ArbeitnehmerInnen zur Einsicht aufliegen müssen.
Regelmäßige Begehungen von Arbeitsstätten haben durch den Arbeitsmediziner - und der Sicherheitsfachkraft - in gesetzlich festgelegter zeitlicher Anzahl zu erfolgen.
Diese sind abhängig von der Anzahl der im Betrieb tätigen ArbeitnehmerInnen.
Als gesetzlicher ‚Basisauftrag‘ liegt das Ziel und Aufgabe des Arbeitsmediziners in der Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und berufsbedingten Erkrankungen.
Darüber hinaus kann der Arbeitsmediziner in heutiger Zeit noch weitere über den gesetzlich
geforderten Auftrag hinausreichende Aufgaben erfüllen.
Interessante Link:
› Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz